Kind kann nur bei einem Elternteil leben
In der Regel wohnt das Kind bei der Trennung der Eltern bei einem der Elternteile und übt mit dem anderen Elternteil lediglich regelmäßigen Umgang aus.
Das Gericht kann jedoch auch eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anordnen, wenn das Kindeswohl dafürspricht. Der Kindeswille stellt dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar.
In dem entschiedenen Fall, waren die Beteiligten verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter. Der Vater beantragte jedoch, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, hilfsweise ein paritätisches Wechselmodell. Die Kinder hatten sich zudem im Rahmen der Anhörung für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen.
Das Gericht entschied, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiert. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach Kindeswohlkriterien ausrichten, wie die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern, die Bindungstoleranz der Eltern gegenüber dem anderen Elternteil, den Prinzipien der Förderung und der Kontinuität und dem Kindeswillen.
In dem entschiedenen Fall, waren die Beteiligten verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter. Der Vater beantragte jedoch, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, hilfsweise ein paritätisches Wechselmodell. Die Kinder hatten sich zudem im Rahmen der Anhörung für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen.
Das Gericht entschied, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiert. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach Kindeswohlkriterien ausrichten, wie die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern, die Bindungstoleranz der Eltern gegenüber dem anderen Elternteil, den Prinzipien der Förderung und der Kontinuität und dem Kindeswillen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt A M. 1 UF 74 18 vom 16.10.2018