Nicht jeder Sturz in der Straßenbahn ist auf eine mangelhafte Sicherung durch den Fahrgast zurückzuführen
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich ausreichenden Halt bei einer Fahrt mit der Straßenbahn zu verschaffen.
Demgegenüber hat der öffentliche Personennaheverkehr die Pflicht, keine gefahrengeneigten Fahrmanöver vorzunehmen.
Dabein kann jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass jeder Sturz des Fahrgastes auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschaffung eines festen Halts beruht.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestieg die Geschädigte die Straßenbahn, als unmittelbar nach dem Einsteigen der Führer der Straßenbahn losfuhr und die Straßenbahn innerhalb von 20 Fahrtmetern auf eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h beschleunigte. Sodann führte der Fahrer der Straßenbahn an einer etwa rechtwinkligen Kurve eine Vollbremsung durch, weil eine entgegenkommende Straßenbahn ihre Wartepflicht verletzte. Die Straßenbahn kam innerhalb von vier Metern zum Stillstand, wodurch eine sehr starker Ruckimpuls auf den Straßenbahnwagen und die Insassen einwirkte.
Das Gericht entschied, dass es sich hierbei nicht mehr um ein typisches Fahrmanöver handelt, gegen das sich der Fahrgast absichern muss. Dabei gilt nichts anderes, wenn der Fahrgast nicht sofort nach dem Einsteigen direkt an der ersten Tür stehengeblieben ist und sich ausreichend Halt verschafft hat, sondern auf der Suche nach einem Sitzplatz auf den nächsten Halt der Straßenbahn gewartet hat.
Dabein kann jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass jeder Sturz des Fahrgastes auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschaffung eines festen Halts beruht.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt bestieg die Geschädigte die Straßenbahn, als unmittelbar nach dem Einsteigen der Führer der Straßenbahn losfuhr und die Straßenbahn innerhalb von 20 Fahrtmetern auf eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h beschleunigte. Sodann führte der Fahrer der Straßenbahn an einer etwa rechtwinkligen Kurve eine Vollbremsung durch, weil eine entgegenkommende Straßenbahn ihre Wartepflicht verletzte. Die Straßenbahn kam innerhalb von vier Metern zum Stillstand, wodurch eine sehr starker Ruckimpuls auf den Straßenbahnwagen und die Insassen einwirkte.
Das Gericht entschied, dass es sich hierbei nicht mehr um ein typisches Fahrmanöver handelt, gegen das sich der Fahrgast absichern muss. Dabei gilt nichts anderes, wenn der Fahrgast nicht sofort nach dem Einsteigen direkt an der ersten Tür stehengeblieben ist und sich ausreichend Halt verschafft hat, sondern auf der Suche nach einem Sitzplatz auf den nächsten Halt der Straßenbahn gewartet hat.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 U 45 11 vom 09.06.2011
Normen: BGB §§ 249, 254, 280 I; BefBedV § 4 III, BOKraft § 14 III