Mietnachzahlung hebt Kündigungsgrund auf

Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.


Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wird dieser Kündigungsgrund nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen.

Bei dem Zahlungsrückstand des Mieters und der Beurteilung der Frage, ob der Zahlungsrückstand die Miete für einen Monat übersteigt ist nicht auf die geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.

Der Gesetzgeber ist dem Interesse des vertragsuntreuen Mieters, der einen erheblichen Mietrückstand hat auflaufen lassen, dadurch entgegengekommen, dass er ihm die Möglichkeit der Nachholung der rückständigen Zahlungen bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eingeräumt hat, um im Falle einer bis dahin erfolgenden Befriedigung des Vermieters eine auf den Mietzahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung auszuschließen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 193 16 vom 27.09.2017
Normen: BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, b, Abs. 2 Satz 2; § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
[bns]
 

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