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Krippenvertrag kann nicht außerordentlich gekündigt werden

Ein Krippenvertrag kann nicht einfach außerordentlich gekündigt werden.

In dem entschiedenen Fall wollten die Eltern ihren 6 Monate alten Sohn in die Krippe und die Ganztagesbetreuung geben. Jedoch brachen die Eltern schon während der Eingewöhnung das Vorhaben ab und wollten aus der monatlichen Zahlungsverpflichtung freigestellt werden. Der Krippenbetreiber weigerte sich, die Eltern aus dem Krippenvertrag zu entlassen. Die Eltern begründeten die Kündigung damit, dass das Beharren des Krippenbetreibers auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist das Vertrauensverhältnis zur Krippe vollständig zerstört hat. Zudem sei die Krippe entgegen anderslautender Zusagen nicht für Kinder ab 6 Monaten geeignet. Ihr Sohn sei demnach nicht von einer allein für ihn vorgesehenen Erzieherin betreut und bei Bedarf in der Babytrage getragen worden. Auch habe man den Sohn nicht zu seinem Schutz etwa durch eine Art Laufstall von den anderen Kindern abgeschirmt.

Die Eltern verloren jedoch den Prozess, weil sie die aufgestellten Behauptungen nicht beweisen konnten.
 
Amtsgericht München, Urteil AG Muenchen 173 C 8625/19 vom 08.10.2019
[bns]
 

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