Jugendamt kann die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht angreifen
Wird die Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes in einer Angelegenheit der Vermögenssorge angeordnet, so kann die Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt nicht gesondert angegriffen werden.
In dem betreffenden Verfahren wurde die Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes in einer familiengerichtlichen Angelegenheit zur Genehmigung einer Erbausschlagung angeordnet. Das Jugendamt wandte sich gegen diese Anordnung, mit der Begründung, das Kind könne auch von der sorgeberechtigten Mutter in dieser Angelegenheit alleine vertreten werden.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Jugendamtes zurückgewiesen. Dies begründet sich damit, dass das Jugendamt durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist von der Bestellung zum Ergänzungspfleger zu trennen, bei der eine eigene Betroffenheit in eigenen Rechten vorliegt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 293 11 vom 23.11.2011
Normen: BGB §§ 1643, 1822, 1909; FamFG §§ 41, 59, 162