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Fristlose Kündigung beim Klau von Desinfektionsmitteln

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Entwendung von Desinfektionsmittel ist ein ausreichender Grund.

In dem entschiedenen Fall, fiel bei einer stichprobenartigen Prüfung auf, dass der Kläger im Kofferraum seines Autos bei der Ausfahrt vom Betriebsgelände eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle mitnahm. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug ca. 40 Euro. Es kam bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde. Dem Kläger wurde daraufhin fristlos gekündigt.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 5 Sa 483 20 vom 14.01.2021
[bns]
 

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