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Generelle Rückzahlungsklausel ist unzulässig

Ar­beit­neh­mer können nicht for­mu­lar­ver­trag­lich zur Rück­zah­lung von Aus­bil­dungs­kos­ten ver­pflich­tet wer­den, wenn das Ar­beits­verhält­nis "auf ih­ren Wunsch" en­detKlauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.

Das auf ?Wunsch des Mitarbeiters? beendete Arbeitsverhältnis ist damit der auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuführende Beendigungstatbestand.

Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weshalb sie unwirksam ist und ersatzlos entfällt. Sie ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

Durch den mit einer solchen Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck wird die Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig eingeschränkt.
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG Hamm 1 Sa 503 19 vom 10.11.2019
[bns]
 

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